Kurzfristig Beschäftigte haben Urlaubsanspruch – regionale-auskunft-com

Regionale-Auskunft.com weist darauf hin, dass der gesetzliche Mindestanspruch für Urlaub von 24 Tagen in § 3 Bundesurlaubsgesetzt geregelt sind. Hierzu zählt auch der Samstag, da dieser ein Werktag ist. Sonn- und Feiertage zählen allerdings nicht dazu.

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat Anspruch auf Urlaub. So ist es im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Auch Teilzeitkräfte zählen hierzu.
Regionale-Auskunft.com weist darauf hin, dass der gesetzliche Mindestanspruch für Urlaub von 24 Tagen in § 3 Bundesurlaubsgesetzt geregelt sind. Hierzu zählt auch der Samstag, da dieser ein Werktag ist. Sonn- und Feiertage zählen allerdings nicht dazu.
In § 4 Bundesurlaubsgesetz ist wiederum geregelt, dass einer Teilzeitkraft erst nach eine Dauer von 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses der volle Anspruch zusteht. Diese Regelung der Wartezeit wird aber von vielen kurzfristigen Aushilfen nicht erfüllt.
Regionale-Auskunft.com weist aber darauf hin, dass kurzfristige Aushilfen, welche mindestens einen Monat lang beschäftigt sind, einen Teil des Jahresurlaubs beanspruchen können. Aushilfen können keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben.
Regionale-Auskunft.com weist die Unternehmen darauf hin, dass der Urlaubsanspruch für Beschäftigte die an einzelnen Tagen übers Jahr verteilt arbeiten, mit Zahl der Arbeitstage x Jahresurlaub einer Vollzeitkraft : Zahl der Arbeitstage dieser Kraft im Jahr berechnet wird.

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