Nachbesserung bei Mangel – branchen-local-com

Branchen Local teilt mit, dass es hierbei Grenzen gibt. In § 635, Abs. 2 BGB ist die geschuldete Nacherfüllung geregelt.

Auch bei sorgfältiger Arbeit kann ein Mangel nicht immer ausgeschlossen werden. Sobald der Kunde diesen Mangel entdeckt, muss das Unternehmen nachbessern.
Branchen Local teilt allerdings mit, dass es hierbei Grenzen gibt. In § 635, Abs. 2 BGB ist die geschuldete Nacherfüllung geregelt. Dies bedeutet für die Unternehmen, dass diese „alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten“ zu tragen haben.
Unter dem zitierten Wort „erforderlich“ ist zu verstehen, dass sich dieses auf den Zweck der Nacherfüllung bezieht. Sind nun für die Mängelbeseitigung Kosten entstanden, die unverzichtbar waren, müssen diese von den Unternehmen übernommen werden. Schäden, welche dem Kunden aufgrund des Mangels entstanden sind, zählen nicht zu den erforderlichen Kosten der Nachbesserung. Unternehmen müssen hier nur Schadensersatz leisten, wenn der Mangel schuldhaft von deren Seite aus verursacht wurde.
Ihr Branchen Local Team

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